
Aktuelle Rechtsprechung
-
BGH entscheidet zur Höhe der Vertragsstrafe für die Überschreitung von Zwischenterminen: Begrenzung auf 5% der Gesamtauftragssumme in AGB unwirksam!
(BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 133/11)Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchsten 5% der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam.
-
Anordnungen durch den bauleitenden Architekten
(OLG Dresden, Urteil vom 22.09.2010 - 6 U 61/05; BGH, 08.12.2011 - VII ZR 174/10 (NZB zurückgewiesen))Der bauleitende Architekt ist meist nicht zur Nachtragsbeauftragung befugt. Es kann aber eine Anscheinsvollmacht vorliegen, wenn der Auftraggeber das Handeln seines angeblichen Vertreters (Bauleiter) nicht kennt, es aber bei pflicht-gemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
-
Baustillstand wegen widriger Wetterbedingungen - Besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB?
LG Cottbus, Urteil vom 08.12.2011 - 6 O 68/11 (nicht rechtskräftig)Wetter hat zwar Einfluss auf den Baugrund, stellt aber keine dem Baugrund innewohnende Beschaffenheit dar. Es ist daher nicht Bestandteil des Baugrunds. Es besteht auch keine Obliegenheit des Auftraggebers, ein bestimmtes Wetter bereitzustellen.
-
Kostenerstattung bei voreilig
durchgeführter Ersatzvornahme?
(OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2011 - 1 U 51/11)Verhindert der Auftraggeber noch während einer gesetzten Nacherfüllungsfrist durch teilweise Ersatzvornahme die vollständige Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, hat er insoweit keinen Anspruch auf Ersatz seiner Mängelbeseitigungskosten.
-
Treu und Glauben bei unzulässiger
Mindestsatzunterschreitung
(BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 163/10)Hat ein Planer eine unter dem Mindestsatz liegende Pauschalvereinbarung getroffen, so muss er sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben an diese Vereinbarung halten. Eine Abrechnung nach Mindestsätzen ist ausgeschlossen, wenn er durch sein Verhalten ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahin erweckt hat, er werde sich an die Pauschalvereinbarung halten.